UNSERE Satzung

Am 5. Oktober 2017 hat die ordentliche Mitgliederversammlung des Fördervereins des Deutschhaus-Gymnasiums e.V. nachfolgende, geänderte Fassung der Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Deutschhaus-Gymnasiums“, nach erfolgter Eintragung, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.

(3) Der Verein soll zwecks Anerkennung als juristische Person in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Förderverein hat den Zweck, dem Deutschhaus-Gymnasium Freunde und Förderer aus allen Kreisen der Bevölkerung zu gewinnen.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der satzungsgemäße Vereinszweck wird verwirklicht in der Unterstützung der Lehre am Deutschhaus-Gymnasium durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Förderverein soll insbesondere Mittel für wissenschaftliche Beobachtungen im Rahmen von Facharbeiten und Studienfahrten, zum Ankauf von Büchern, Zeitschriften, Geräten und für kulturelle Veranstaltungen im Rahmen der Schule z.B. Musikabend des Schulchores, wissenschaftliche Vorträge , Diskussionsrunden bereitstellen. Der Förderverein will die ehemaligen und gegenwärtigen Angehörigen und alle sonstigen Freunde des Deutschhaus-Gymnasiums zusammenschließen und an dessen Arbeit und Entwicklung durch Veranstaltungen, Berichte und Vorträge aus allen Gebieten teilnehmen lassen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder und Förderer können Einzelpersonen, Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften, Unternehmen und Firmen werden.

(2) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(3) Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber kann innerhalb eines Monats die nächstfolgende Hauptversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen.

(4) Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch Beitritt zur Anerkennung der Satzung.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes können zu Ehrenmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise für die Ziele und Zwecke des Fördervereins eingesetzt haben.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit schriftlichem Antrag an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, schließlich durch Vorenthalten des Mitgliedsbeitrages trotz Zahlungsaufforderung

(2) Ein Mitglied, das fortgesetzt dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Verpflichtungen als Vereinsmitglied nicht erfüllt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb eines Monats die nachfolgende ordentliche Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag und Kassenwesen

(1) Es ist ein Mitgliedsbetrag zu entrichten.

(2) Die Mitglieder setzen die Höhe des Jahresbeitrages durch Selbsteinschätzung fest. Über einen mindestens zu entrichtenden Jahresbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(5) Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen; die Buch- und Kassenführung erfolgt durch den Schatzmeister.

(6) Die von der Mitgliederversammlung gewählten beiden Kassenprüfer haben am Ende jeder Amtsperiode eine Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen und hierfür jeweils dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– der Vorstand

– der Beirat

– die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

– dem ersten Vorsitzenden

– dem zweiten Vorsitzenden

– dem Schatzmeister

– dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur natürliche Personen, die Mitglied des Vereins sind. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind je einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, also Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen

– die Einberufung der Mitgliederversammlung

– die sonst in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten

– alle übrigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung zufallen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden durch eine mindestens der Textform genügende Einladung einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand kann abweichend von § 9 Abs. 5 S. 1 Beschlüsse im schriftlichen oder der Textform genügenden Umlaufverfahren fassen. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes gefasst. Sie sind nur zulässig, soweit kein Mitglied des Vorstandes binnen einer Woche nach Kenntnisnahme des Verfahrens dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.

(8) Liegt ein wichtiger Grund, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor, so kann ein Vorstandsmitglied durch mit absoluter Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung abgesetzt werden.

(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der übrige Vorstand für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Der vom Vorstand gewählte Ersatzvorstand ist vom Beirat durch dessen Beschluss zu bestätigen.

§ 10 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus vier natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliedervollversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Beirates im Amt. Mitglied des Beirates kann nicht werden, wer bereits Mitglied des Vorstandes ist.

(2) Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er unterrichtet sich durch auf sein Verlangen vom Vorstand zu gewährende Einsichtnahme in die Unterlagen des Vereins, insbesondere in die Kassen- und Buchführung, über die Lage des Vereins.

(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Beiratssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden durch eine mindestens der Textform genügenden Einladung einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies vom Vorstand verlangen.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein zur Abstimmung stehender Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied des Vorstandes hat das Recht, an Sitzungen des Beirates, auch an der Diskussion teilzunehmen, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

(5) Der Beirat kann abweichend von § 10 Abs. 3 S. 1 Beschlüsse im schriftlichen oder der Textform genügenden Umlaufverfahren fassen. Beschlüsse im Umlaufverfahren werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Beirates gefasst. Sie sind nur zulässig, soweit kein Mitglied des Beirates binnen einer Woche nach Kenntnisnahme des Verfahrens dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.

(6) Der Beirat berichtet auf sein Verlangen hin der nach § 11 einberufenen Mitgliederversammlung über die Lage des Vereins.

(7) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der übrige Beirat für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung

– nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstands sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand

– beschließt Änderungen dieser Satzung

– wählt und beruft den Vorstand, den Beirat und die Kassenprüfer ab

– entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihr sonst in dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesen sind.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Kalenderjahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

– der Vorstand die Einberufung aus dringendem wichtigem Grund beschließt,

– ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt,

– der Beirat die Einberufung der Mitgliederversammlung einstimmig und unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von den übrigen beiden Vorständen gemeinsam unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im Schaukasten des Deutschhaus-Gymnasiums einberufen. Die vorläufige Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung vom Vorstand verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahl wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der nicht selbst zur Wahl steht.

(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch Handzeichen, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden. Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden einzeln gewählt. Als gewählt gilt der Kandidat, der mehr als die Hälfte der per Handzeichen abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Losziehung. § 11 Abs. 6 S. 2 und 3 gelten entsprechend.

(8) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer sowie für den Fall ihrer Verhinderung einen Ersatz-Kassenprüfer, die die Kasse sowie die Buchführung des Vereins prüfen. Für ihre Wahl gilt § 11 Abs. 6 S. 2 und 3, Abs. 7 entsprechend. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung neuer Kassenprüfer im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie berichten der Mitgliederversammlung durch Vortrag in der Mitgliederversammlung, im Falle ihrer Verhinderung durch schriftlichen Bericht, der vom Versammlungsleiter zu verlesen ist.

(9) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der eine Niederschrift über die Mitgliederversammlung führt, die mindestens den Ort und die Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Tagesordnung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen) zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Werden mehrere Personen tätig, unterzeichnen die zuletzt Tätigen die gesamte Niederschrift.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch einen mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutschhaus-Gymnasium Würzburg, Zeller Straße 41, 97082 Würzburg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.